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Vergleichbarer neuer Beruf: Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung gekappt

Viele Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten eine Klausel, nach der Leistungen aus der Versicherung ausgeschlossen werden können, sofern der Versicherte eine Tätigkeit aufnimmt, die mit dem früheren Beruf vergleichbar ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun näher konkretisiert, an welche Kriterien die Vergleichbarkeit anknüpft.

Sachverhalt

Bei einem selbstständigen Gas- und Wasserinstallateur-Meister wurden 1998 Depressionen diagnostiziert, unter denen er in den folgenden Jahren wiederholt zu leiden hatte. 2001 war er gezwungen, deshalb sein Unternehmen aufzulösen. Er beantragte Leistungen aus einer im Jahr 1997 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Berufsunfähigkeit wurde ihm von der Versicherung zuerkannt und die Leistungen fortan ausgezahlt.

Der Versicherte absolvierte später eine Umschulung zum medizinisch-technischen Laborassistenten (MTLA) und erhielt 2008 eine Anstellung in einer Universitätsklinik. Die Versicherung reagierte darauf mit der Einstellung ihrer Leistungen. In ihrer Begründung stellte sie darauf ab, dass die neue Tätigkeit als MTLA seiner früheren Lebensstellung entspräche. Dabei berief sich die Versicherung auf § 2 Abs. 2 ihrer Versicherungsbedingungen, in dem die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ausgeschlossen waren, wenn der Versicherte eine mit dem früheren Beruf vergleichbare Tätigkeit aufnimmt.

Der Arbeitnehmer sah keine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Handwerksmeisters und reichte daher Zahlungsklage vor dem Landgericht Heidelberg ein. Schließlich landete der Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.

Gerichtliche Entscheidung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach dem Versicherten die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherungzu und begründete diese Entscheidung damit, dass der Verweis auf die Tätigkeit als MTLA nicht zulässig war. In der Begründung hieß es, dass der Verweis nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die neue Tätigkeit dieselbe Lebensstellung des Versicherten wie früher mit sich gebracht hätte. Hierfür müssten folgende Voraussetzungenerfüllt sein:

  • keine wesentlich geringeren Fähigkeiten und Wissen erforderlich
  • keine geringere Vergütung
  • keine schlechtere Wertschätzung und Anerkennung der Stellung

Die Richter stellten fest, dass insbesondere die Qualifikation und Wertschätzung eines Handwerksmeisters über der des MTLA-Berufs liegen. Zwar musste der Arbeitnehmer weniger arbeiten, erzielte ein höheres Einkommenund eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung. Allerdings wiegen diese Vorteile die Kriterien Qualifikation und Wertschätzung in den Augen der Richter nicht auf. Auch die Aufgabe der Selbstständigkeit, durch die der Arbeitnehmer eine qualifiziertere Tätigkeit und ein freieres, selbstständigeres Arbeiten verlor, ist ein weiteres Indiz dafür, dass keine Vergleichbarkeit mit der abhängigen Beschäftigung vorliegen kann.

Beschluss:
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 6. Dezember 2012, Az. 12 U 93/12