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Regelung der Dynamisierunge der Renten

Regelung der Dynamisierunge der Renten

Bekanntlich reduziert die Inflation ständig die Kaufkraft des Einkommens. Dies gilt natürlich auch für die Rente. Da Rentenleistungen oft über Jahrzehnte bezogen werden, kann die Inflation eine beträchtliche Wirkung haben. Um dem entgegenzuwirken, besteht eine gesetzliche Vorschrift zur Rentendynamisierung.

Diese sieht wie folgt aus:

Laufende Rentenzahlungen müssen vom Arbeitgeber alle drei Jahre auf ihren Kaufkraftverlust hin überprüft und nach billigem Ermessen erhöht werden. Für die Statistik zur Inflation wird der „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ verwendet. Die Regelungen zur Rentenerhöhung gelten nur für laufende Rentenauszahlungen, nicht für Kapitalauszahlungen. Die Steigerung der Nettogehälter vergleichbarer Angestellter im Unternehmen stellt eine Obergrenze dar; über diese hinaus muss eine Rentenerhöhung nicht erfolgen.

Beispiel 1
Rentner B erhält seit 2012 eine Rente im Rahmen seiner betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 900 €. Die vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb haben eine Brutto- Lohnerhöhung von 4,5 % erhalten. Im Jahr 2016 steht nun erstmals eine Leistungsüberprüfung an. Dabei wird der Kaufkraftverlust berücksichtigt. Aus dem maßgeblichen Verbraucherpreisindex geht hervor:

 Bisherige Höhe der Monatsrente

 900,00 €

 Dezember 2012

 (Basis im Verbraucherpreisindex) 100,00

 Dezember 2016

 104,20

 Rate der Teuerung

 4,20 %

 Neue Höhe der Monatsrente

 937,80 €

Hierbei wird berücksichtigt, dass die Steigerung der Nettogehälter der vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb unter Berücksichtigung möglicher Veränderungen der Steuer- und Abgabenlast gleich hoch war oder über 4,2 % lag. Die Anpassung muss in diesem Beispiel also erfolgen, wenn nicht die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Ausnahme rechtfertigt.

Beispiel 2
Arbeitnehmer A erhält eine Betriebsrente, die er im Laufe seines Erwerbslebens durch Entgeltumwandlung finanziert hat. Die Betriebsrente wird über eine Unterstützungskasse durchgeführt. Diese erhöht nun die Rentenhöhe um 0,4 % im Vergleich zum Vorjahr. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den Differenzbetrag von 0,6 % tragen.