Startseite » Verträge (allg.)

Verträge (allg.)

Die verschiedenen Vertragsarten

Bei einem Vertrag handelt es sich um eine schriftliche oder mündliche Übereinkunft von mindestens zwei Personen, die nur zustande kommt, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwischen typischen und gemischten Verträgen. Der folgende Artikel stellt die verschiedenen Vertragsarten dar.

Was sind typische Verträge?

Das Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt vom Recht der Schuldverhältnisse. Dort geht es um die verschiedenen Vertragsarten, die in den einzelnen Paragrafen detailliert beschrieben sind. Sämtliche Verträge in diesem Buch heißen typische Verträge. Die einzelnen Paragrafen bestimmen detailliert die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien. Wird ein neuer Vertrag aufgesetzt, muss sich dieser an den Richtlinien orientieren. Weicht der Vertragstext davon ab, sind diese Klauseln ungültig und die Parteien müssen sich nicht daranhalten.
Typische Verträge können auch mündlich abgeschlossen werden. Wer im Geschäft eine Tüte Milch kauft, schließt mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag. Dieser händigt dem Kunden die Ware aus und bekommt dafür den vorher festgelegten Geldbetrag.

Beispiele für typische Verträge

Kaufvertrag: Die genauen Regeln für den Kaufvertrag sind im Paragraf 433 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Dieser enthält unter anderem die genauen Regeln für den Umtausch und die Gewährleistung.
Tauschvertrag: Enthält die gleichen Vorschriften wie der Kaufvertrag und ist im Paragraf 480 BGB festgehalten.

Darlehensvertrag: Wer sich Geld leihen möchte, schließt einen Darlehensvertrag ab. Nähere Hinweise enthält das BGB im Paragraf 488. Die nachfolgenden Vorschriften behandeln unter anderem das Widerrufsrecht und die Kündigung. Der Paragraf 492 legt fest, dass Verbraucherdarlehensverträge schriftlich abzuschließen sind.

Mietvertrag und Pachtvertrag: Die Paragrafen 535 bis 597 regeln diese Verträge. Der Untertitel 1 behandelt Mietverträge für Wohnungen, daneben geht es in diesem Teil auch um Sachen, digitale Produkte und ab Paragraf 581 um Pachtverträge.

Arbeitsvertrag: Diese Vertragsart zählt zur Oberkategorie der Dienstverträge (Paragrafen 611 bis 630). Unter anderem finden sich hier Vorschriften zur Vergütung, der Pflicht zur Krankenversorgung und zur Beendigung des Dienstverhältnisses.

Was sind gemischte Verträge?

Für die meisten Verträge finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch detaillierte Vorschriften. Einige Fälle haben jedoch im BGB keine Entsprechung. Den Vertragsparteien steht es frei, aus den bereits vorhandenen Vorschriften einen neuen Vertrag zu erstellen. Diese heißen im Rechtswesen gemischte Verträge.
Die Vertragsparteien haben verschiedene Möglichkeiten, die Vertragstypen miteinander zu kombinieren.

  1. Die beteiligten Personen schließen einen typischen Vertrag, fügen aber noch Nebenleistungen hinzu. Ein Beispiel ist die Zimmervermietung, bei der der Vermieter zusätzlich täglich frische Blumen in das Zimmer bringt. Ein solcher gemischter Vertrag heißt “typischer Vertrag mit andersartigen Nebenleistungen”.
  2. Beim Typenkombinationsvertrag sind mehrere Einzelleistungen zu einem Vertrag gekoppelt. Dies gilt etwa für den Beherbergungsvertrag. Darin sind Zimmervermietung, Reinigung der Unterkunft und eventuell eine Bewirtung enthalten.
  3. Beim gekoppelten Vertrag geht es um Austausch von Leistungen, die verschiedenen Vertragstypen entsprechen. So kann eine ältere Dame einen Studenten bei sich wohnen lassen, wozu ein Mietvertrag notwendig ist. Der Mitbewohner zahlt jedoch keine Miete, sondern kümmert sich stattdessen um den Garten und tätigt die Einkäufe. Für diese Arbeit wäre ein Dienstleistungsvertrag notwendig.
  4. Beim Typenverschmelzungsvertrag sind die enthaltenen Bestandteile nicht mehr voneinander zu trennen. Kunden, die ein Gerüst benötigen, beauftragen einen Gerüstbauer. Die vertraglichen Leistungen beinhalten die Miete des Gerüsts, den Auf- und Abbau und die Instandhaltung. Bei diesem Beispiel verschmelzen Miet- und Werksvertrag.

Der Vertrag sui generis

Neben typischen und gemischten Verträgen gibt es auch Vereinbarungen zwischen Parteien, die sich nicht aus den bereits vorhandenen Verträgen generieren lassen. Der Rechtswissenschaftler spricht dabei von einem Vertrag sui generis oder einem Vertrag eigener Art, manchmal auch atypischer Vertrag genannt.

Ein nicht geregelter Vertrag ist der Lizenzvertrag. Eine Lizenz ist die Genehmigung, fremde Rechte nutzen zu dürfen. Lizenzen kommen unter anderem beim Autobau, beim Verlagsrecht oder bei der Filmwirtschaft vor, wobei diese Lizenzen an Unternehmen vergeben werden. Lizenzen für Privatleute finden sich bei Software, deren Nutzung durch Lizenzverträge geregelt ist.

Die Vertragsparteien sind in der Gestaltung des Inhalts frei, dürfen jedoch nicht gegen Gesetze und zwingendes Recht verstoßen.
Die Zuordnung der Vertragsarten ist nicht immer einfach. Einige Juristen halten einen Franchisevertrag für einen Vertrag sui generis, andere hingegen ordnen ihn den gemischten Verträgen zu. Eine ähnliche uneindeutige Zuordnung gibt es beim Leasingvertrag, der Bestandteile mehrerer Verträge enthält, von einigen Autoren trotzdem als Vertrag sui generis angesehen wird.

Juristische Behandlung gemischter Verträge

Kommt es bei einem gemischten Vertrag zu Streitigkeiten, stellt sich die Frage nach der juristischen Behandlung.
In der Rechtswissenschaft gibt es drei Ansatzpunkte:

  • Die Absorptionstheorie: Diese sagt aus, dass nur der Hauptvertrag zur Anwendung kommt. Die anderen Teile werden also absorbiert und spielen bei der rechtlichen Behandlung keine Rolle.
  • Bei der Kombinationstheorie kommen jeweils die Vertragsbestandteile zur Anwendung, die den jeweiligen Fall betreffen.
  • Die Theorie der analogen Rechtsanwendung entspricht zwar der Kombinationstheorie, wendet diese jedoch nur analog an, das heißt, der Vertrag wird als ganzheitliches Gebilde betrachtet, also nicht als eine Zusammenführung bestehender Bestandteile. Das funktioniert aber nur, wenn bereits eine bestehende Regel existiert.

Diese Theorien sind in der Praxis wenig nützlich, da Verträge komplex und vielschichtig sind. Bei Streitigkeiten ist es wichtig, dass immer der Wille der Vertragsparteien ausschlaggebend ist. Dieser hängt mit deren Interessenlage, dem Vertragszweck und der Verkehrssitte zusammen.

Zusammenfassung und Fazit

Ein typischer Vertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Das BGB bildet jedoch nicht alle möglichen Vertragsarten ab, sodass sich die Anzahl der Übereinkünfte durch gemischte Verträge erweitern lässt. Diese sind eine Kombination aus bereits vorhandenen Verträgen. Verträge, die weder typisch noch gemischt sind, heißen Verträge sui generis. Hier gilt als Vorgabe, dass sich der Vertragstext an zwingendes Recht und an die Gesetze halten muss.

Da die juristische Behandlung von gemischten und atypischen Verträgen nicht immer einfach ist, sollten sich die Vertragspartner an bereits vorhandenen Verträgen orientieren, zu denen es einschlägige Urteile gibt.